Satzung
des
eingetragenen Vereins
Initiative
St. Anna e.V.
§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
(1)
Der eingetragene Verein führt den Namen “Initiative St. Anna“.
Das
Mutterhaus trägt den Namen: „DAS-ANNA-HAUS“
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Tönisvorst.
(3)
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht einem Kalenderjahr.
(4)
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen
§ 2 Zweck
(1)
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO)
(2)
Der
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen und die
Unterstützung von Personen in schwierigen Lebenssituationen durch Fürsorge und
„spiritueller“ Seelsorge; es wird klargestellt, dass spirituelle Seelsorge
weder sektenartig noch als Kult zu verstehen ist.. Der Verein ist geistig,
weltanschaulich und religiös unabhängig und an keine Kirche, bestimmte
Weltanschauung oder Religion gebunden.
(3)
Der
Verein verfolgt mildtätige Zwecke (§ 53 I, 1 AO) durch die selbstlose Unterstützung
von Personen die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen
Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Im weiteren verfolgt er
selbstlos die Förderung der Allgemeinheit auf geistigem, seelischem und
gesundheitlichem Gebiet.
(4)
Der Satzungszweck wird
verwirklicht durch:
a)
Organisation und Durchführung von gesundheitsfördernden und- erhaltenen
Maßnahmen, wie z.B. Meditation, autogenes Training, Tiefenentspannungs-Methoden
sowie Entspannungsmassagen. Dadurch soll die innere Balance zwischen Körper,
Seele und Geist gefördert werden; ein medizinischer Heilanspruch wird an diese
vorgenannten Maßnahmen nicht geknüpft.
b)
Errichtung und Unterhaltung eines Mutterhauses des sog. „DAS-ANNA-HAUS“
zur Durchführung von Schulungen und Seminaren hinsichtlich
familientherapeutischer-, ernährungs- und gesundheitsrelevanten Fragestellungen
bzw. Themen, es soll als Anlaufstelle dienen und so der Isolation (hilfsbedürftiger)
Menschen vorbeugen. Im Mutterhaus werden Räume zur Verfügung gestellt, die
jeder Altersgruppe zugänglich sind, als sog. Kommunikationszentrum.
c)
Einrichtung von Beratungsstellen für Personen in schwierigen
Lebenssituationen.
d)
Die Begleitung von Hilfsbedürftigen mit dem Angebot der „spirituellen
Seelsorge“ und Fürsorge in Krisensituationen (psychischer Art). Die
spirituelle Seelsorge erfolgt durch die Kraft des gemeinsamen Gebetes über die
Grenzen der traditionellen Religionen hinaus.
e)
Organisation und Durchführung von „Selbsterfahrungsgruppen“
f)
Ausbildung von Personen, die bereit sind, nach den Regeln der Initiative
St. Anna e.V. selbstständig und in eigener Verantwortung Hilfe zur Selbsthilfe
an Bedürftige zu vermitteln.
(5)
Ziel
des Vereins ist es, einen Beitrag zur öffentlichen Gesundheit und damit
Wohlfahrtspflege zu leisten, in dem Methoden und Beratungen zur Gesunderhaltung
von Körper und Geist der Allgemeinheit vermittelt werden sollen. Zu dem soll
die Bedingung dazu geschaffen werden, dass Personen in schwierigen
Lebenssituationen ihr Gleichgewicht wieder erlangen durch Hilfe zur Selbsthilfe.
Sinn
der Arbeiten des Vereins ist ebenso, der Isolierung von Menschen vorzubeugen und
somit isolationsbedingten Krankheiten und Belastungen vorzubeugen, insbesondere
der körperlichen und geistigen Hinfälligkeit.
§
3 Selbstlosigkeit
(1)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke
(2)
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins
(3)
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Anhebung keine Anteile am Vereinsvermögen.
(4)
Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5)
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(6)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins an das
welches
das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§
4 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des
Privatrechts oder des öffentlichen Rechts werden, die seine Zwecke unterstützt.
(2)
Die Mitgliedschaft ist unabhängig von finanzieller Situation und
Religionszugehörigkeit.
(3)
Die Mitgliedschaft wird begründet durch Antrag und dessen Annahme durch
den Vorstand.
(4)
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen
a)
mit dem Tod des Mitglieds
b)
durch freiwilligen Austritt oder
c)
durch Ausschluss aus dem Verein
(5)
Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet durch
a)
deren Auflösung
b)
durch freiwilligen Austritt
c)
durch Ausschluss aus dem Verein
(6)
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem ver-
tretungsberechtigten
Vorstand des Vereins. Er ist jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
(7)
Der Ausschluss eines Mitgliedes kommt in Betracht, wenn dieses gegen die
Vereins-
Interessen
gröblich verstoßen hat. Zum Ausschluss ist der Beschluss der
Mitgliederversammlung erforderlich.
(8)
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist
Gelegenheit
zu geben, sich persönlich vor der Mitgliederversammlung oder schriftlich zu
rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Mitgliederversammlung
zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und
dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
(9) Die Mitgliedschaft kann als sog. „aktives Mitglied“ oder
als sog. „passives Mitglied“
aufgenommen werden.
a)
Da das „passive Mitglied“ den Verein ausschließlich
finanziell unterstützt
ist ihm ein
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung verwehrt. Dem „passiven Mitglied“
steht es frei, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
b)
b)
Das „aktive Mitglied“, der sog. „Anna.-Häusler“ kann,
da es nicht nur eine
finanzielle Leistung in den Verein einbringt, an den
Mitgliederversammlungen
teilnehmen
und erhält ein eigenes Stimmrecht.
§
5 Beiträge
Die
Mitgliederversammlung kann die Erhebung und Höhe der Mitgliedsbeiträge
bestimmen und auch die Festsetzung der Höhe eines Beitrages dem Mitglied überlassen.
Der Mitgliedsbeitrag des „aktiven Mitgliedes“ kann vom Mitgliedsbeitrag des
„passiven Mitgliedes“ abweichen.
§
6 Organe
(1)
Organe des Vereins sind
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Gesamtvorstand
c)
der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB
(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.
§
7 Vorstand
(1)
Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
dem Vorsitz-
enden
und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
(2)
Der Gesamtvorstand besteht außerdem aus
-
dem/der Schriftführer/in
-
dem/der stellv. Schriftführer/in
-
dem/der Kassenwart/in
-
dem/der stellv. Kassenwart/in
-
einem weiteren Mitglied, das von der Mitgliederversammlung in den
Gesamtvorstand gewählt worden ist.
(3)
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die
Dauer von
7
Jahren. Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis an seiner
Stelle ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist. Es können jederzeit neue
Vorstandsmitglieder auch anstelle bisheriger Vorstandsmitglieder gewählt
werden; deren Amtsdauer endet dann.
(4)
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen
Stimmen,
sofern nicht das Gesetz zwingend oder diese Satzung eine andere Mehrheit
vorschreiben.. Der Dreiviertelmehrheit aller abgegebenen Stimmen bedürfen
Beschlüsse über:
a)
den Ausschluss von Mitgliedern
b)
die Änderung der Satzung, auch des Vereinszweckes
c)
die Auflösung des Vereins
(5)
Über die Mitgliederversammlung ist eine von den Versammlungsleiter und
dem Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
Tönisvorst,
den 17.12.03
Ilse
Backhaus
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Für weitere Frage steht Ihnen die Initiative gerne zur Verfügung.