Satzung

des eingetragenen Vereins

Initiative St. Anna e.V.

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)     Der eingetragene Verein führt den Namen “Initiative St. Anna“.

Das Mutterhaus trägt den Namen: „DAS-ANNA-HAUS“

 

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Tönisvorst.

 

(3)     Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht einem Kalenderjahr.

 

(4)     Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen

 

 

 

§ 2 Zweck

 

(1)

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO)

 

(2)

 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen und die Unterstützung von Personen in schwierigen Lebenssituationen durch Fürsorge und „spiritueller“ Seelsorge; es wird klargestellt, dass spirituelle Seelsorge weder sektenartig noch als Kult zu verstehen ist.. Der Verein ist geistig, weltanschaulich und religiös unabhängig und an keine Kirche, bestimmte Weltanschauung oder Religion gebunden.

 

(3)

 

Der Verein verfolgt mildtätige Zwecke (§ 53 I, 1 AO) durch die selbstlose Unterstützung von Personen die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Im weiteren verfolgt er selbstlos die Förderung der Allgemeinheit auf geistigem, seelischem und gesundheitlichem Gebiet.

 

(4)

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

 

a)   Organisation und Durchführung von gesundheitsfördernden und- erhaltenen Maßnahmen, wie z.B. Meditation, autogenes Training, Tiefenentspannungs-Methoden sowie Entspannungsmassagen. Dadurch soll die innere Balance zwischen Körper, Seele und Geist gefördert werden; ein medizinischer Heilanspruch wird an diese vorgenannten Maßnahmen nicht geknüpft.

 

b)   Errichtung und Unterhaltung eines Mutterhauses des sog. „DAS-ANNA-HAUS“ zur Durchführung von Schulungen und Seminaren hinsichtlich familientherapeutischer-, ernährungs- und gesundheitsrelevanten Fragestellungen bzw. Themen, es soll als Anlaufstelle dienen und so der Isolation (hilfsbedürftiger) Menschen vorbeugen. Im Mutterhaus werden Räume zur Verfügung gestellt, die jeder Altersgruppe zugänglich sind, als sog. Kommunikationszentrum.

 

c)    Einrichtung von Beratungsstellen für Personen in schwierigen Lebenssituationen.

 

d)    Die Begleitung von Hilfsbedürftigen mit dem Angebot der „spirituellen Seelsorge“ und Fürsorge in Krisensituationen (psychischer Art). Die spirituelle Seelsorge erfolgt durch die Kraft des gemeinsamen Gebetes über die Grenzen der traditionellen Religionen hinaus.

 

e)    Organisation und Durchführung von „Selbsterfahrungsgruppen“

 

f)     Ausbildung von Personen, die bereit sind, nach den Regeln der Initiative St. Anna e.V. selbstständig und in eigener Verantwortung Hilfe zur Selbsthilfe an Bedürftige zu vermitteln.

 

(5)

 

Ziel des Vereins ist es, einen Beitrag zur öffentlichen Gesundheit und damit Wohlfahrtspflege zu leisten, in dem Methoden und Beratungen zur Gesunderhaltung von Körper und Geist der Allgemeinheit vermittelt werden sollen. Zu dem soll die Bedingung dazu geschaffen werden, dass Personen in schwierigen Lebenssituationen ihr Gleichgewicht wieder erlangen durch Hilfe zur Selbsthilfe.

 

Sinn der Arbeiten des Vereins ist ebenso, der Isolierung von Menschen vorzubeugen und somit isolationsbedingten Krankheiten und Belastungen vorzubeugen, insbesondere der körperlichen und geistigen Hinfälligkeit.

 

 

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

(1)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

 

(2)  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

 

(3)   Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Anhebung keine Anteile am Vereinsvermögen.

 

(4)  Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

(5)   Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

(6)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das

 

Kloster Himmeroth, 54534 Großlittgen

 

welches das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts werden, die seine Zwecke unterstützt.

 

(2)   Die Mitgliedschaft ist unabhängig von finanzieller Situation und Religionszugehörigkeit.

 

 

(3)   Die Mitgliedschaft wird begründet durch Antrag und dessen Annahme durch den Vorstand.

 

(4)   Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen

 

 

a)      mit dem Tod des Mitglieds

b)     durch freiwilligen Austritt oder

c)      durch Ausschluss aus dem Verein

 

(5)   Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet durch

 

a)      deren Auflösung

b)     durch freiwilligen Austritt

c)      durch Ausschluss aus dem Verein

 

(6)   Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem ver-

tretungsberechtigten Vorstand des Vereins. Er ist jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

 

(7)   Der Ausschluss eines Mitgliedes kommt in Betracht, wenn dieses gegen die Vereins-

Interessen gröblich verstoßen hat. Zum Ausschluss ist der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

(8)   Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist

Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor der Mitgliederversammlung oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.

 

     (9) Die Mitgliedschaft kann als sog. „aktives Mitglied“ oder als sog. „passives Mitglied“

           aufgenommen werden.

 

a)   Da das „passive Mitglied“ den Verein ausschließlich finanziell unterstützt

ist ihm ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung verwehrt. Dem „passiven Mitglied“ steht es frei, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

b)                 b)  Das „aktive Mitglied“, der sog. „Anna.-Häusler“ kann, da es nicht nur eine

                finanzielle Leistung in den Verein einbringt, an den Mitgliederversammlungen   

                teilnehmen und erhält ein eigenes Stimmrecht.

 

§ 5 Beiträge

 

Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung und Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmen und auch die Festsetzung der Höhe eines Beitrages dem Mitglied überlassen. Der Mitgliedsbeitrag des „aktiven Mitgliedes“ kann vom Mitgliedsbeitrag des „passiven Mitgliedes“ abweichen.

 

 

 

§ 6 Organe

 

(1)   Organe des Vereins sind

a)      die Mitgliederversammlung

b)     der Gesamtvorstand

c)      der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB

 

      (2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.

 

 

 

§ 7 Vorstand

(1)  Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitz-

enden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.

 

(2)   Der Gesamtvorstand besteht außerdem aus

-         dem/der Schriftführer/in

-         dem/der stellv. Schriftführer/in

-         dem/der Kassenwart/in

-         dem/der stellv. Kassenwart/in

-         einem weiteren Mitglied, das von der Mitgliederversammlung in den Gesamtvorstand gewählt worden ist.

 

(3)   Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von

7 Jahren. Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis an seiner Stelle ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist. Es können jederzeit neue Vorstandsmitglieder auch anstelle bisheriger Vorstandsmitglieder gewählt werden; deren Amtsdauer endet dann.

 

(4)   Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen, sofern nicht das Gesetz zwingend oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben.. Der Dreiviertelmehrheit aller abgegebenen Stimmen bedürfen Beschlüsse über:

 

a)      den Ausschluss von Mitgliedern

b)      die Änderung der Satzung, auch des Vereinszweckes

c)      die Auflösung des Vereins

 

(5)   Über die Mitgliederversammlung ist eine von den Versammlungsleiter und

      dem Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

 

Tönisvorst, den 17.12.03                              Ilse Backhaus

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Ort, Datum                                      Gründerin u. 1. Vorsitzende des Vereins

 

 

Für weitere Frage steht Ihnen die Initiative gerne zur Verfügung.